Medieninformationen
Reden  
Vision und Strategie 2020  
 Search Go

SGCI Chemie Pharma Schweiz für eine CO2-Abgabe und gegen den Klimarappen

Zürich, 20. Januar 2005

SGCI Chemie Pharma Schweiz hat sich im Vernehmlassungsverfahren zu den Massnahmen zur Einhaltung der Reduktionsziele nach dem CO2-Gesetz für die Variante 1, eine CO2-Abgabe auf Brenn- und Treibstoffen, und gegen die Variante 4, den Klimarappen, ausgesprochen.

1. Grundsätzliche Bemerkungen

SGCI Chemie Pharma Schweiz bekennt sich zu den Zielen der schweizerischen Klimapolitik. Mit dem CO2-Gesetz sind die entsprechenden Zielvorgaben gesetzt und die notwendigen Instrumente bezeichnet worden. Für uns steht im Vordergrund, dass die gesetzlich verlangte Reduktion der CO2-Emissionen im Bereich der Wirtschaft in erster Linie durch freiwillige Massnahmen erreicht werden sollen.

Grundsätzlich kann das für die Wirtschaft vorgegebene Reduktionsziel weiterhin auf dem Weg der Freiwilligkeit erreicht werden, nötigenfalls ergänzt mit den Flexiblen Mechanismen gemäss Kyoto-Protokoll. Nachdem sich jedoch abzeichnet, dass das Gesamtreduktionsziel des CO2-Gesetzes von minus 10% mit den bisherigen Massnahmen – primär bei den Treibstoffen und bei Brennstoffen im Wohnbereich – verfehlt wird, sollen unserer Auffassung nach die gemäss CO2-Gesetz vorgesehenen Instrumente eingesetzt werden. Deshalb befürworten wir die Einführung einer reinen CO2-Abgabe gemäss Variante 1 des bundesrätlichen Vorschlages.

Die Industrie hat in erheblichem Umfang freiwillige Massnahmen eingeleitet, um die CO2-Emissionen und auch den Energieverbrauch zu verringern. Rund 25 Unternehmen der chemischen und pharmazeutischen Industrie, welche über 2/3 des Energieverbrauchs der Branche auf sich vereinigen, haben sich dazu 2001 zur Energieplattform Chemie zusammengeschlossen. Seit Frühjahr 2004 liegt eine verpflichtungsfähige Vereinbarung der Energieplattform Chemie vor: Bis 2010 sollen die CO2-Emissionen gegenüber 1990 absolut um 17% gesenkt werden, und dies bei einer voraussichtlichen Produktionssteigerung von 170%. Wir befürchten, dass die bisherigen freiwilligen Massnahmen wie auch der gesamte Zielvereinbarungsprozess gefährdet werden, falls eine Variante mit Klimarappen eingeführt wird. Aus unserer Sicht sind die freiwilligen Massnahmen der Industrie aber unbedingt weiterzuführen und auch zu honorieren.

2. Beurteilung der 4 Varianten

Bei der Beurteilung der 4 Varianten ist für uns das 7-Punkteprogramm für Lenkungsabgaben der SGCI Chemie Pharma Schweiz aus dem Jahr 1990 massgebend. Folgende Aspekte sind besonders zu berücksichtigen:

  • Aussenhandelsneutralität (Punkt 6): Die schweizerische Industrie darf im internationalen Wettbewerb nicht unnötig benachteiligt werden. Zwar kann die CO2-Abgabe nicht direkt mit Massnahmen anderer Länder verglichen werden, zumindest die EU unternimmt aber ernsthafte Schritte bei der Reduktion der CO2-Emissionen; die wichtigsten Unternehmen müssen vergleichbare Reduktionsmassnahmen einleiten oder CO2-Zertifikate kaufen.
  • Vorhersehbarkeit (Punkt 4): Allfällig neue Instrumente dürfen die von der Industrie bereits ergriffenen Massnahmen nicht torpedieren. Die Spielregeln dürfen nicht während des Spiels in unvorhersehbarer Weise geändert werden. Der Klimarappen würde die Unternehmen der Energieplattform Chemie desavouieren.
  • Einnahmeseitige Kompensation (Punkt 5): Der Klimarappen ist keine einnahmen-neutrale Lenkungsabgabe, sondern eine reine Steuer auf Energie. SGCI Chemie Pharma Schweiz lehnt Energiesteuern ab. Der Klimarappen ist zudem aus Sicht der Energieverbraucher auch keine freiwillige Massnahme: es wird nicht möglich sein, Benzin mit oder ohne Klimarappen zu tanken.
  • Keine Zweckbindung (Punkt 5). Bei der Variante 2, die auf den ersten Blick attraktiv erscheint, wird mit der vorgeschlagenen Zweckbindung für den Zukauf von CO2-Zertifikaten im Ausland gegen eine wichtige Regel für eine Lenkungsabgabe verstossen.

Aus diesen Überlegungen heraus lehnen wir den Klimarappen ab. Von den im CO2-Gesetz vorgesehenen Instrumenten befürworten wir die reine CO2-Abgabe.

3. Weitere Bemerkungen

Auch wenn wir Variante 1 befürworten, sind wir nicht mit allen Aussagen in den Vernehmlassungsunterlagen einverstanden; teilweise sind sie einseitig oder irreführend. Nicht einverstanden sind wir insbesondere mit der Absicht des Bundesrates, nach dieser Konsultation zu den vier Varianten kein Vernehmlassungsverfahren mehr zur konkreten Gesetzesvorlage einzuleiten. Die Vorlage ist von erheblicher politischer und wirtschaftlicher Tragweite, sodass eine weitere Vernehmlassung zwingend vorzusehen ist.

Wir beantragen ausserdem, dass bei der Überarbeitung des CO2-Gesetzes betreffend Rückerstattung der CO2-Abgabe auf den ursprünglichen Mechanismus gemäss Botschaft des Bundesrates zum CO2-Gesetz zurückzukommen ist: Sämtliche Unternehmen sollen eine Rückerstattung gemäss AHV-Lohnsumme erhalten und nicht nur gemäss Art. 10 Abs. 5 diejenigen, die keine Verpflichtung gemäss Art. 9 CO2-Gesetz eingegangen sind. Art. 10 Abs. 5 CO2-Gesetz ist zu streichen. Damit wird ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, konkrete Massnahmen zur Reduktion der CO2-Emissionen zu ergreifen.

SGCI Chemie Pharma Schweiz

Für Auskünfte steht zur Verfügung:
Richard Gamma  Tel. 01 368 17 24