Heilmittelgesetz (HMG) und Rabatte im ArzneimittelhandelZürich, 22. Januar 2002IC. Die Schweizerische Gesellschaft für Chemische Industrie (SGCI) unterstützt die Bestimmung im HMG, wonach Personen, die Arzneimittel verschreiben oder abgeben, sich bei der Wahl des für den Patienten am besten geeigneten Arzneimittels nicht von pekuniären Anreizen beeinflussen lassen dürfen. Damit ist das Verbot der Gewährung und Annahme geldwerter Vorteile begründet. Wer das Verbot als Geber oder Empfänger verletzt, macht sich strafbar. Die SGCI unterstützt auch die damit verbundene HMG-Vorschrift, wonach Rabatte im Arzneimittelhandel nur im betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Umfang gewährt und angenommen werden dürfen. Der Gesetzgeber hat bewusst bestimmt, dass dieser Grundsatz nicht nur für den ambulanten Bereich gilt, sondern auch für die Spitäler. Im Spital sind höhere Rabatte (im Vergleich zu solchen beim Einkauf durch eine öffentliche Apotheke) dann betriebswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie mit der jeweiligen Einkaufsmenge eines Arzneimittels begründet sind und gegebenenfalls weitere Dienstleistungen, vor allem im Bereich Logistik, Lagerung, Information und Wahrung der Arzneimittelsicherheit, angemessen abgelten. Keinesfalls darf aber mit solchen Rabatten das Verbot der geldwerten Vorteile umgangen werden. Rabatte, die vor der Geltung des HMG als handelsüblich galten, müssen im Licht der neuen HMG-Vorschrift überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Schweizerische Gesellschaft für Chemische Industrie
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