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Cassis-de-Dijon-Prinzip
Positionspapier von SGCI Chemie Pharma Schweiz

vom 23. Juni 2005

Position

  1. SGCI Chemie Pharma Schweiz begrüsst ausdrücklich Massnahmen zur Belebung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt.
     
  2. SGCI Chemie Pharma Schweiz unterstützt in diesem Sinn die punktuelle einseitige Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips im Verhältnis zur EU, und zwar in jenen Bereichen, in denen die schweizerischen Vorschriften nicht mit jenen der EU harmonisiert sind. Bei der Umsetzung ist darauf zu achten, dass die schweizerischen Produzenten gegenüber ihren Konkurrenten aus der EU nicht diskriminiert werden.
     
  3. Wo die schweizerischen Vorschriften bereits mit jenen der EU harmonisiert sind und schweizerische Exportinteressen vorliegen, muss die Schweiz aber auch weiterhin Abkommen über den gegenseitigen Marktzugang mit der EU abschliessen können. SGCI Chemie Pharma Schweiz lehnt somit eine flächendeckende einseitige Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips im Verhältnis zur EU ab.

Erwägungen

1. Ausgangslage

Aktuelle Forderungen in der Schweiz. Verschiedene Kreise fordern die Anerkennung von EU-Zulassungen für den schweizerischen Markt, d.h. die einseitige Anwendung des sogenannten Cassis-de-Dijon-Prinzips in der Schweiz beim Import aus der EU. Alle Produkte, die in der EU nach EU-Recht hergestellt und zum Verkauf zugelassen sind, sollen automatisch auch in der Schweiz verkauft werden dürfen.

Die Forderung nach einseitiger Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips wird meist damit begründet, dass die abweichenden schweizerischen Vorschriften (z.B. im Lebensmittel- und im Heilmittelrecht) den Schweizer Markt abschotten und preistreibend wirkten.

Cassis-de-Dijon-Prinzip innerhalb der Europäischen Union. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip geht auf ein Grundsatzurteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 20. Februar 1979 zurück. Es besagt, dass Waren, die in einem Mitgliedstaat der EU rechtmässig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, auch in allen anderen EU-Staaten verkauft werden dürfen. Der freie Warenverkehr innerhalb des EU-Binnenmarkts hat somit Vorrang vor nationalen Marktzutrittsvorschriften, soweit die Marktzulassungen nicht EU-weit harmonisiert sind oder Ausnahmebestimmungen gelten. Diese sind im EU-Recht abschliessend geregelt und betreffen die wirksame steuerliche Kontrolle, den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die Lauterkeit des Handelsverkehrs und den Verbraucherschutz.

Das Cassis-de-Dijon-Prinzip geht von der Annahme aus, die (noch nicht harmonisierten) nationalen Vorschriften seien grundsätzlich gleichwertig. Es ist damit ein Instrument zur Schaffung des Binnenmarktes. Als solches beruht es auf Gegenseitigkeit und dient der EU-Zentrale als Korrektiv gegen nationale marktsegmentierende Regulierungen. Zuständiges gemeinsames Gericht für Auslegungsfragen ist der EuGH.

2. Weltweiter freier Warenhandel als Ziel von SGCI Chemie Pharma Schweiz

SGCI Chemie Pharma Schweiz setzt sich seit je für einen möglichst freien und weltweiten grenzüberschreitenden Warenverkehr ein. Dazu sind möglichst alle bestehenden Hindernisse wie Zölle, administrative Auflagen, unterschiedliche technische Vorschriften sowie abweichende Regelungen über Schutz des Geistigen Eigentums abzubauen.

Zur Erreichung dieses Ziels werden gleichzeitig verschiedene Instrumente auf unterschiedlichen Ebenen eingesetzt:

  • Multilaterale Ebene: Multilaterale Verhandlungen im Rahmen der WTO sind das wichtigste Instrument für den gegenseitigen Zollabbau, die Vereinfachung der Handelsverfahren sowie die Harmonisierung des Schutzes der Geistigen Eigentumsrechte. Andere Instrumente auf dieser Ebene sind u.a. Umweltkonventionen (z.B. PIC) mit handelsrelevanten Aspekten.
     
  • Bilaterale/plurilaterale Ebene: Bilaterale oder plurilaterale Verhandlungen sind geeignete Instrumente, um eine gegenseitige und über die multilaterale Einigung hinausgehende Angleichung der Marktzutrittsregelungen zu erreichen (z.B. Freihandelsabkommen, MRA, Zollunionen, Patentabkommen).
     
  • Autonome Ebene: Es steht jedem Staat frei, autonom und einseitig Vorschriften von Drittstaaten zu akzeptieren (z.B. der autonome Nachvollzug der EU-Gesetzgebung ["Europafähigkeit"], der Verzicht auf Anti-Dumping-Massnahmen, die einseitige Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips).

Im Folgenden wird die einseitige Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips anhand dieses aussenwirtschaftspolitischen Zieles beurteilt.

3. Einseitige Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips als Beitrag zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse

Die einseitige Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips im Verhältnis zur EU beseitigt allfällige schweizerische technische Handelshemmnisse und erhöht den Wettbewerb auf den schweizerischen Märkten (Arbitrage). Dort wo bereits heute die schweizerischen Vorschriften weitgehend den EU-Bestimmungen angepasst worden sind („Europafähigkeit“), kann der Marktzutritt durch die einseitige Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips nicht entscheidend verbessert werden. Das gleiche gilt, sofern andere nicht auf technischen Vorschriften beruhenden Hemmnisse den Warenverkehr behindern (z.B. Landwirtschaftszölle). Die einseitige Anwendung kann selbstverständlich keine Handelshemmnisse der EU beseitigen; der Marktzugang schweizerischer Produkte zum EU-Binnenmarkt wird nicht verbessert.

4. Offene Fragen bei der einseitigen Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips

Die einseitige Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips wirft Probleme auf, die nur teilweise gelöst werden können.

  • Einschränkung der schweizerischen Verhandlungsfähigkeit: Die einseitige Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips schränkt die Verhandlungsfähigkeit der Schweiz ein. Beispielsweise könnte die Schweiz mit Drittstaaten, deren Vorschriften sie einseitig anerkennt, keine MRAs auf Gegenseitigkeit mehr abschliessen. Der Marktzutritt schweizerischer Produkte auf diesen ausländischen Märkten könnte nicht mehr verbessert werden. Eine Lösung dieses Nachteils der einseitigen Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips gibt es nicht.
     
  • Inländerdiskriminierung: Die einseitige Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips benachteiligt inländische Produzenten, da sie im Gegensatz zu den Importeuren aus dem EU-Raum die inländischen Produktvorschriften einhalten müssen. Sofern die inländischen Produzenten ihre Produkte jedoch gemäss den EU-Bestimmungen produzieren und den inländischen Bedarf aus der EU re-importieren, wird dieser Nachteil beseitigt. Allerdings hätte dies zur Folge, dass die schweizerischen Produktvorschriften faktisch irrelevant würden. Die Schweiz würde auf eigenständige Regelungen verzichten und die EU-Bestimmungen inkl. Rechtssprechung des EuGH ohne Mitsprachemöglichkeit übernehmen.
     
  • Verstoss gegen die WTO-Meistbegünstigung: Handelserleichterungen müssen gemäss dem WTO-Prinzip der Meistbegünstigung allen Vertragsparteien in gleicher Weise zugestanden werden; keine WTO-Vertragspartei darf diskriminiert werden. Ausnahmen sind nur möglich, sofern die Handelserleichterungen im Rahmen eines Freihandelsabkommens oder einer Zollunion gewährt wurden. Eine einseitige und international abgesicherte Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips kann somit nur durch den Abschluss eines bilateralen Abkommens mit der EU erreicht werden.
     
  • Ungeklärter Geltungsbereich: Als Grundprinzip des EU-Binnenmarktes ist das Cassis-de-Dijon-Prinzip nicht abschliessend definiert, d.h. der Geltungsbereich ist nicht positiv umschrieben, sondern unterliegt im Einzelfall der Rechtssprechung des EuGH. Im Streitfall obliegt es dem EuGH zu entscheiden, ob das Cassis-de-Dijon-Prinzip anwendbar ist oder ob abweichende nationale Regelungen durch die Ausnahmebestimmungen gerechtfertigt sind. Als Nicht-Mitglied der EU läuft die einseitige Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzip darauf hinaus, dass der schweizerische Gesetzgeber abschliessend und positiv festlegen müsste, wo es gelten soll. In diesem Sinn schlägt der Bundesrat am 4. Mai 2005 vor, das Prinzip beispielsweise für Bauprodukte, Lebensmittel und Fahrräder einseitig anzuwenden. In den Bereichen Chemie und Pharma dürfte das Cassis-de-Dijon-Prinzip kaum zur Anwendung kommen: mit dem neuen Chemikalienrecht (PARCHEM) übernimmt die Schweiz weitgehend den relevanten acquis der EU und im Bereich Pharma gilt mit der Pflicht zur Markzulassung der Vorbehalt des Schutzes der öffentlichen Gesundheit (Ausnahmebestimmung).